Regelung für neue Hocheffizienzpumpen?

Seit Anfang 2013 darf eine zum Verkauf angebotene Hocheffizienzpumpe nur noch einen EEI-Wert von maximal 0,27 besitzen. 2015 sank der maximal zulässige EEI-Wert erneut und zwar auf 0,23. Das gilt für sogenannte Nassläuferpumpen, bei denen das gepumpte Wasser auch zur Kühlung des Elektromotors verwendet wird. Die neue Regelung bedeutet nicht, dass man nun sofort einen Fachbetrieb kontaktieren muss, um die ältere geregelte Heizungspumpe gegen eine modernere Hocheffizienzpumpe austauschen zu lassen. Sie gilt für den Kauf einer neuen Pumpe.

Welche Pumpen sind von der Richtlinie betroffen?

Die Richtlinie betrifft alle externen Nassläufer-Umwälzpumpen mit einer hydraulischen Leistung von 1 bis 2.500 kWh. Dies schließt auch Umwälzpumpen in industriellen Anwendungen wie Pumpen zur Maschinenkühlung oder -beheizung mit ein. Ausgenommen sind lediglich Umwälzpumpen in Verkehrsmitteln (Zug, Flugzeug, Schiff) sowie Trinkwasser-Zirkulationspumpen. Seit dem 1. Januar 2013 müssen diese jedoch explizit als Trinkwasserpumpen gekennzeichnet sein. Zum 15. August 2015 wurde die Ökodesign-Richtlinie auch auf integrierte Umwälzpumpen sowie auf Pumpen in Primärkreisen von Solarthermieanlagen und Wärmepumpen ausgedehnt. Die letzte Stufe tritt am 15. August 2020 in Kraft: Dann gilt die Richtlinie auch für Ersatzpumpen in Geräten mit integrierten Umwälzpumpen.

Dürfen Handwerker seit Januar 2013 nur noch solche Pumpen mit EEI von 0,27 verbauen oder können Restbestände weiterhin installiert werden?

Die EU-Richtlinie bezieht sich lediglich auf das ‚Inverkehrbringen‘ der Umwälzpumpen, also laut Richtlinie die ‚erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft‘.

Für den Handwerker ist die Sache damit sehr einfach: Alle Pumpen, die nicht den Anforderungen der neuen Richtlinie entsprechen, die aber vor dem 1. Januar 2013 vom Hersteller oder dem Importeur in den Verkehr innerhalb der EU gebracht wurden, dürfen auch weiterhin unbefristet gehandelt und verbaut werden. Eine Übergangszeit gibt es nicht. Das heißt im Klartext: Alle Umwälzpumpen, die ein Handwerksbetrieb noch auf Lager hat, oder die man im Handel erwerben kann, darf er auch im Keller des Kunden verbauen. Es empfiehlt sich jedoch, den Kunden über die Anforderungen der neuen Richtlinie in Kenntnis zu setzen.

Außerdem sollte der Handwerker oder der Planer bei der Angebotserstellung darauf achten, dass durch die Änderung der Richtlinie bestimmte Modelle demnächst nicht mehr erhältlich sind. Dies gilt auch für den Austausch defekter Pumpen: Unter Umständen kann das betroffene Gerät auch innerhalb der Gewährleistungszeit nicht durch das gleiche Modell ersetzt werden.

Hat die Richtlinie Auswirkungen auf bestehende Förderprogramme?

Bisher erhielten Hauseigentümer im Rahmen der Förderprogramme von KfW Bank und BAFA nur dann Geld, wenn die neu installierte Heizungsumwälzpumpe eine Hocheffizienzpumpe war, die mit dem Energieeffizienzlabel A ausgezeichnet war. Durch die Änderung der Richtlinie fallen jedoch die Energieeffizienzklassen weg. Alle Umwälzpumpen, die als Hocheffizienzpumpen im Sinne der staatlichen Förderprogramme gelten, müssen seit dem 01.01.2013 einen Energieeffizienzindex EEI von 0.27 und seit dem 01.08.2015 einen EEI von 0.23 einhalten. Pumpen, welche einen EEI von 0.20 aufweisen können, dürfen den Zusatz ‚Best in Class‘ führen.

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